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BGB § 1681 Todeserklärung eines Elternteils

BGB § 1681 Todeserklärung eines Elternteils

[ Auszug: (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschrift ... ]